Berliner KrankenhausgesellschaftNachbesserung des GKV-BStabG vor Beschlussfassung im deutschen Bundestag (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Die Berliner MdB wurden per Mail aufgefordert, sich vor der Verabschiedung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes für Nachbesserungen einzusetzen. Hintergrund sind drohende finanzielle Belastungen der Berliner Krankenhäuser von rund 450 Mio. Euro im Jahr 2027, zusätzliche Bürokratie und ein steigendes Insolvenzrisiko. Dies gefährdet Arbeitsplätze, die Versorgungsqualität und die Umsetzung der Krankenhausreform. Gefordert wurden die vollständige Finanzierung versicherungsfremder Leistungen durch den Bund, Bürokratieabbau, die Refinanzierung von Tarifsteigerungen, eine kostendeckende Vergütung, die Sicherung des Pflegebudgets sowie der Verzicht auf höhere Prüfquoten.“
BioMarin Deutschland GmbHAbschaffung bzw. Anpassung des dynamischen Herstellerabschlags im BStabG (Drs. 21/6130) · Ausnahme nicht-onkologischer Orphan Drugs der Preis-Mengen-Regelung und Streichung des Sonderkündigungsrechts im BStabG (Drs. 21/6130) · Ausnahme nicht-onkologischer Orphan Drugs von Ausschreibungsmechanismen für patentgeschützte Arzneimittel im BStabG (Drs. 21/6130) · Ausnahmen vom erhöhten Herstellerrabatt im Rahmen des GKV-BStabG (Standortklausel) (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Der im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene dynamische Herstellerabschlag trifft Hersteller von Orphan Drugs strukturell unverhältnismäßig. Aufgrund langer Entwicklungszyklen, kleiner Patientenpopulationen und hoher Investitionsrisiken ist eine Dynamisierung des Abschlags wirtschaftlich nicht tragfähig und gefährdet Forschungs- und Versorgungsentscheidungen. BioMarin setzt sich für die Streichung der Dynamisierung sowie für eine realistische Ausgestaltung des Standortbonus ein, insbesondere durch eine Entweder-oder-Regelung bei den Zugangsvoraussetzungen und eine Absenkung der Forschungsschwelle für Orphan Drugs auf 3 %.“ · 2 Stellungnahmen, erste am 10.06.2026 · PDF 1 · PDF 2
Eintrag zum Vorhaben
„Die im BStabG vorgesehene Preis-Mengen-Regelung mit gesetzlichem Fallback-Mechanismus ab dem dritten Jahr nach Markteinführung sowie das Sonderkündigungsrecht für bestehende AMNOG-Erstattungsbeträge seit November 2022 sind für nicht-onkologische Orphan Drugs strukturell ungeeignet. Volumenbasierte Preismechanismen setzen eine Nachfragedynamik voraus, die bei Seltenen Erkrankungen nicht existiert. Rückwirkende Eingriffe in abgeschlossene Vereinbarungen untergraben die Verlässlichkeit des AMNOG-Rahmens und gefährden die Bereitschaft zur Markteinführung neuer Therapien in Deutschland. BioMarin fordert die Ausnahme nicht-onkologischer Orphan Drugs vom Fallback-Mechanismus sowie die vollständige Streichung des Sonderkündigungsrechts.“ · 2 Stellungnahmen, erste am 10.06.2026 · PDF 1 · PDF 2
Eintrag zum Vorhaben
„Die im BStabG geplante Ausschreibungsmöglichkeit für Krankenkassen bei therapeutisch vergleichbaren patentgeschützten Arzneimitteln ist im Bereich der Orphan Drugs strukturell nicht anwendbar. In Märkten mit sehr kleinen Patientenpopulationen fehlt die Grundvoraussetzung von echtem Wettbewerb für ein funktionierendes Ausschreibungsmodell. Selektive Rabattverträge können dazu führen, dass Patient:innen mit Seltenen Erkrankungen je nach Kassenzugehörigkeit keinen Zugang zur einzigen verfügbaren Therapie haben. BioMarin fordert, dass nicht-onkologische Orphan Drugs ausdrücklich und dauerhaft vom Anwendungsbereich jedes Ausschreibungsmechanismus ausgenommen werden.“ · 2 Stellungnahmen, erste am 10.06.2026 · PDF 1 · PDF 2
Eintrag zum Vorhaben
„Die im BStabG vorgesehene Standortklausel soll weitere Ausnahmen vom erhöhten Herstellerrabatt definieren. Die derzeitigen Ausnahmekriterien sind strukturell nicht auf die besonderen Entwicklungs- und Herstellungsbedingungen von Orphan Drugs zugeschnitten. Aufgrund kleiner Patientenpopulationen, begrenzter Studiengrößen und hochspezialisierter Herstellungsprozesse können OMP-Hersteller diese Kriterien strukturell kaum erfüllen. BioMarin setzt sich dafür ein, dass Orphan Drugs im Rahmen der Standortklausel als eigenständige, ausnahmefähige Kategorie anerkannt werden, auf Basis der europäischen Orphan-Designation als klar definierter und administrativ etablierter Grundlage.“ · 1 Stellungnahme, erste am 29.09.2026 · PDF 1
Bundesinnungsverband für OrthopädietechnikUmngang mit dem 3-Prozent-Abschlag in der Hilfsmittelversorgung (Drs. 21/7016)Eintrag zum Vorhaben
„Streichung des im BStabG vorgesehenen § 127 Abs. 1b SGB V-E. Die Regelung verpflichtet Leistungserbringer, bei jeder Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V für den Zeitraum 2027 bis 2028 einen pauschalen Abschlag von drei Prozent auf vertraglich vereinbarte Preise vorzunehmen. Das Vorhaben soll verhindert werden, da es erhebliche zusätzliche Umstellungs-, Prüf- und Abrechnungsaufwände verursacht, Retaxations- und Rechtsrisiken erhöht und insbesondere kleinere sowie ländliche Betriebe wirtschaftlich belastet. Ziel ist der Erhalt tragfähiger Versorgungsverträge und einer wohnortnahen, flächendeckenden Hilfsmittelversorgung. Hilfsweise zumindest einheitliches Vorgehen beim Abschlag und Umsetzung kostenträgerseits, um die Leistungserbringer nicht mehrfach zu belasten.“
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V.Abschaffung der Zwangsrabatte auf Arzneimittel (Drs. 21/6130) · Neue Therapieoptionen müssen per se als Fortschritt akzeptiert und honoriert werden (Drs. 21/6130) · Revision der AMNOG-Leitplanken (Drs. 21/6130) · Revision des Abschlags auf Kombinationstherapien (Drs. 21/6130) · Beibehaltung homöopathischer Arzneimittel in der GKV (Drs. 21/6130) · Keine Rabattverträge und Ausschreibungen für patentgeschützte Arzneimittel im SGB V (Drs. 21/6130) · Erhalt angemessener Vergütungsregeln für Digitale Gesundheitsanwendungen (Drs. 21/6130) · Systemgerechte Finanzierung der GKV und Bundesfinanzierung versicherungsfremder Leistungen (Drs. 21/6130) · Weiterentwicklungen bekannter Wirkstoffe und patentfreier Arzneimittel sichern (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Ziel ist die Streichung gesetzlicher Zwangsrabatte für Arzneimittel aus dem SGB V, insbesondere zur Stärkung einer nutzenbasierten Preisbildung, zur Verbesserung verlässlicher Erstattungsbedingungen und zur Sicherung eines frühen Zugangs zu innovativen Arzneimitteln in Deutschland.“ · 2 Stellungnahmen, erste am 22.05.2024 · PDF 1 · PDF 2
Eintrag zum Vorhaben
„Der BPI setzt sich dafür ein, neue Therapieoptionen im AMNOG sachgerecht zu bewerten und ihren Versorgungsbeitrag angemessen zu honorieren. Im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes lehnt der BPI verschärfte Preis-Mengen-Regelungen mit gesetzlicher Auffanglösung sowie die Streichung bundesweiter Praxisbesonderheiten ab. Versorgungserfolg darf nicht automatisch mit zusätzlichem Preisdruck sanktioniert werden. Zudem sollte die anwendungsbegleitende Datenerhebung nach § 35a Abs. 3b SGB V ausgesetzt werden.“
Eintrag zum Vorhaben
„Ziel ist die Streichung bzw. grundlegende Revision der mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz eingeführten AMNOG-Leitplanken und die Rückkehr zu einer flexiblen, nutzenbasierten Preisbildung, die therapeutische Mehrwerte, Schrittinnovationen und den Zusatznutzen innovativer Arzneimittel angemessen berücksichtigt.“ · 5 Stellungnahmen, erste am 31.05.2024 · PDF 1 · PDF 2 · PDF 3 · PDF 4 · PDF 5
Eintrag zum Vorhaben
„Ziel ist die Abschaffung des Abschlags auf Kombinationstherapien, insbesondere durch Streichung des § 130e SGB V und Anpassungen in § 35a SGB V, um Doppelrabattierungen, Fehlzuordnungen, Rechtsunsicherheit und bürokratische Belastungen zu vermeiden und Kombinationstherapien weiterhin sachgerecht im AMNOG-Verhandlungsverfahren zu berücksichtigen.“ · 4 Stellungnahmen, erste am 19.12.2025 · PDF 1 · PDF 2 · PDF 3 · PDF 4
Eintrag zum Vorhaben
„Der BPI setzt sich für den Erhalt des Gestaltungsspielraums der Krankenkassen bei freiwilligen Satzungsleistungen für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel ein. Der im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehene Ausschluss dieser Arzneimittel und Leistungen aus der Erstattung und aus Satzungsleistungen wird abgelehnt. Punktuelle Ausschlüsse einzelner Therapieformen ohne konsistenten, transparenten Maßstab führen zu Ungleichbehandlungen und schwächen die Kassenautonomie.“ · 2 Stellungnahmen, erste am 06.11.2024 · PDF 1 · PDF 2
Eintrag zum Vorhaben
„Der BPI lehnt die Einführung von Rabattverträgen und Ausschreibungen für patentgeschützte Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung nach § 130e SGB V-E ab. Preis- und Ausschreibungslogiken des Generikamarktes dürfen nicht auf den Patentmarkt übertragen werden. Ziel ist der Erhalt der nutzenorientierten AMNOG-Preisbildung, der ärztlichen Therapiefreiheit, der Versorgungskontinuität, therapeutischer Vielfalt und eines einheitlichen Versorgungsstandards.“
Eintrag zum Vorhaben
„Der BPI setzt sich für den Erhalt angemessener Vergütungsregeln für Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 134 SGB V ein. Mengenbezogene Abschläge, zusätzliche Höchstbeträge und gesetzliche Auffang-Höchstbeträge werden abgelehnt. DiGA sind evidenzbasierte Medizinprodukte; ihre Vergütung muss Entwicklungs-, Evidenz-, Zulassungs-, Qualitäts- und Folgekosten berücksichtigen und darf erfolgreiche Versorgung nicht durch zusätzliche Abschläge sanktionieren.“
Eintrag zum Vorhaben
„Der BPI setzt sich für eine nachhaltige und systemgerechte Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Versicherungsfremde Leistungen, insbesondere Gesundheitskosten für Bürgergeldbeziehende, sollen vollständig aus Steuermitteln finanziert werden. Beitragssatzstabilisierung darf nicht durch zusätzliche einseitige Belastungen des Arzneimittelsektors ersetzt werden. Erforderlich sind strukturelle Reformen, die Versorgungssicherheit, Innovation und Standortattraktivität erhalten.“
Eintrag zum Vorhaben
„Der BPI setzt sich dafür ein, Weiterentwicklungen bekannter Wirkstoffe und versorgungsrelevante patentfreie Arzneimittel rechtssicher abzusichern. Die gesamtmarktbezogene Neujustierung des erweiterten Preismoratoriums sowie pauschale Abschläge ohne tatsächlichen Wettbewerbsdruck werden abgelehnt. Preisregeln müssen Innovationen mit bekannten Wirkstoffen, neue Darreichungsformen, neue Anwendungsgebiete und solitäre Marktstellungen angemessen berücksichtigen.“
Coca-Cola Europacific Partners DeutschlandGKV Beitragsstabilisierungsgesetz (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Politischer Dialog für verhältnismäßigen Rechtsrahmen zur möglichen Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke. Gegenstand ist das im Gesetzentwurf erwähnte Vorhaben, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen. Ziel der Interessenvertretung: die nicht evidenzbasierte Einschätzung sowie Unverhältnismäßigkeit möglicher neuer rechtlicher Regelungen. Zugleich wird auf den geltenden Koalitionsvertrag verwiesen, da das Vorhaben über die vorgesehenen Formulierungen hinausgehen. Es soll dargelegt werden, dass diskriminierende, einseitig auf bestimmte Inhaltsstoffe, Zutaten oder Lebensmittelgruppen abstellende Regulierungen weder zielführend noch geeignet sind, gesundheitspolitische Ziele nachhaltig zu erreichen.“ · 2 Stellungnahmen, erste am 30.06.2026 · PDF 1 · PDF 2
Coca-Cola GmbHGKV Beitragsstabilisierungsgesetz (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Politischer Dialog für einen verhältnismäßigen Rechtsrahmen zur möglichen Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke. Gegenstand ist das im GKV Beitragsstabilisierungsgesetz genannte Vorhaben, ab 2028 eine solche Abgabe einzuführen. Ziel der Interessenvertretung ist es, auf die fehlende Evidenzbasis sowie die Unverhältnismäßigkeit möglicher neuer Regelungen hinzuweisen und zugleich auf den geltenden Koalitionsvertrag zu verweisen, da das Vorhaben darüber hinausgeht. Zudem wird dargelegt, dass diskriminierende oder einseitig auf bestimmte Inhaltsstoffe, oder Lebensmittelgruppen zielende nicht geeignet sind, gesundheitspolitische Ziele nachhaltig zu erreichen.“
Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e. V.Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Unterstützung des Ziels einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung durch Rabattverträge. Im onkologischen Bereich wird gefordert, dass gruppenbezogene Rabattverträge für patentgeschützte Arzneimittel nur bei tatsächlicher medizinischer Austauschbarkeit möglich sind. Hierfür sind gesetzlich verbindliche und präzise Kriterien erforderlich, insbesondere hinsichtlich Wirksamkeit, Toxizität, Zulassungsbestimmungen, Biomarkeranforderungen, Applikationsform, Kombinationstherapien und indikationsspezifischer Anwendungsbedingungen, um eine qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherzustellen.“ · 1 Stellungnahme, erste am 19.04.2026 · PDF 1
Eisai GmbHWeiterentwicklung des GKV-BStabG zur Stärkung von Innovation und Versorgung (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Eisai setzt sich für verlässliche, innovationsfreundliche und patientenorientierte Rahmenbedingungen in der Arzneimittelversorgung ein. Die Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, insbesondere zu Herstellerabschlägen sowie Preisbildungs- und Erstattungsmechanismen, können die Verfügbarkeit innovativer Arzneimittel, den Marktzugang und die Planungssicherheit für Forschung und Entwicklung beeinflussen. Eisai befürwortet eine nutzenorientierte Preisfindung, angemessene Erstattungsregelungen und stabile Rahmenbedingungen. Dies ist besonders für Therapien bei hohem ungedecktem medizinischem Bedarf relevant, etwa bei Alzheimer und anderen neurologischen Erkrankungen. Ziel ist ein schneller Patientenzugang zu Innovationen sowie die Stärkung des Forschungsstandorts Deutschland.“
GlaxoSmithKline GmbH & Co. KGGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Als forschendes Pharmaunternehmen ist GSK von Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes betroffen, insbesondere in Bezug auf Herstellerabschläge, Preismoratorium, Preis-Mengen-Regelungen, Verordnungssteuerung sowie weitere Mechanismen der Arzneimittelpreisbildung und -erstattung. GSK setzt sich für verlässliche und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen, eine nutzenbasierte Preisfindung sowie Planungssicherheit für Forschung, Entwicklung und die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit innovativen Arzneimitteln ein.“ · 3 Stellungnahmen, erste am 14.05.2026 · PDF 1 · PDF 2 · PDF 3
Insulet Germany GmbHGesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Drs. 21/6130) · Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Drs. 21/7016)Eintrag zum Vorhaben
„Das GKV BSG enthält Regelungsvorschläge zur Kürzung der Erstattungsbeträge der GKV für Hilfsmittel, zur Begrenzung der zukünftigen Erhöhung der Erstattungsbeträge sowie zur Änderung der Vorgaben zur Festlegung von Festbeträgen. Die Interessenvertretung erfolgt mit dem Ziel der Verhinderung dieser Regelungen.“
Eintrag zum Vorhaben
„Das GKV BSG enthält Regelungsvorschläge zur Kürzung der Erstattungsbeträge der GKV für Hilfsmittel, zur Begrenzung der zukünftigen Erhöhung der Erstattungsbeträge sowie zur Änderung der Vorgaben zur Festlegung von Festbeträgen. Die Interessenvertretung erfolgt mit dem Ziel der Verhinderung dieser Regelungen.“
Solventum Germany GmbHGKV-Beitragssatzstabilisierung verbessern (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Das GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgt nachvollziehbare Kostenziele, greift jedoch mit pauschalen Preisregulierungen in zentrale Bereiche der Medizintechnik ein und birgt Risiken für Innovation, Versorgungssicherheit. Positiv ist die erweiterte Definition von Verbandmitteln, die moderne Wundversorgung und medizinischen Fortschritt abbildet. Zusätzliche Preisrestriktionen konterkarieren jedoch diesen Ansatz. Im Dentalbereich könnten regulatorische Einschränkungen unbeabsichtigte Versorgungslücken verstärken. Erforderlich sind differenzierte, qualitäts- und innovationsorientierte Lösungen, die Versorgung, Wirtschaftlichkeit und Fortschritt ausgewogen sichern.“
Takeda Pharma Vertrieb GmbH & Co. KGKein dynamischer Herstellerrabatt auf Arzneimittel (Drs. 21/6130) · Besonderheiten der Orphan Drug Regelung beibehalten (Drs. 21/6130) · GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Verlässliche Rahmenbedingungen für Innovation und Standort (Drs. 21/6130) · Versorgung mit Blutplasmapräparaten absichern (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Takeda ist u.a. bei der Regelung zur Einführung eines zusätzlichen dynamischen Herstellerabschlags betroffen. Takeda setzt sich für die Stärkung flexibler Preisverhandlungen und eine strikt nutzenbasierter Preisfindung als Grundlage für eine innovative Arzneimittelversorgung.“ · 4 Stellungnahmen, erste am 15.04.2026 · PDF 1 · PDF 2 · PDF 3 · PDF 4
Eintrag zum Vorhaben
„Takeda forscht und vertreibt Arzneimittel im Bereich Seltene Leiden (Orphan Drugs). Die geplanten Anpassungen der ANMOG Leitplanken würde die Versorgung vulnerabler Patientengruppen gefährden und die Arzneimittelversorgung beeinflussen. Wir setzen uns daher für die Revision der AMNOG-Leitplanken ein.“
Eintrag zum Vorhaben
„Innovationsfreundliche und verlässliche Rahmenbedingungen für die Pharmaindustrie und den Standort Deutschland erhalten.“ · 1 Stellungnahme, erste am 12.06.2026 · PDF 1
Eintrag zum Vorhaben
„Sicherung der Versorgung mindestens durch konsequente Umsetzung der beschlossenen Ausnahme vom dynamischen Herstellerabschlag für Arzneimittel mit versorgungskritischen Wirkstoffen: Begrüßung und Beibehaltung dieser gesetzlichen Ausnahme vom geplanten dynamischen Herstellerabschlag. Reduzierung des allgemeinen Herstellerabschlages für Blutplasmapräparate auf max. 4 Prozent, um der besonderen und versorgungskritischen Stellung dieser Präparate Rechnung zu tragen. Kein erweitertes Preismoratorium für sämtliche Immunglobuline: Ausnahme sämtlicher Immunglobuline vom erweiterten Preismoratorium durch Streichung der zeitlichen Begrenzung auf Zulassungen nach dem 31. Dezember 2018.“ · 1 Stellungnahme, erste am 16.06.2026 · PDF 1
Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen - Bundesinnungsverband (VDZI)Absenkung der Vergütungssteigerung und der Festzuschüsse Änderungen im Bereich KFO (Drs. 21/6130) · Vergütungssystem für Zahnersatz im GKV-System auskömmlich ausgestalten (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Der VDZI fordert, den Rechtsrahmen für Praxislabore zur Herstellung von Zahnersatz in investorengetragenen MVZ einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Keine Absenkung der Vergütungssteigerung für die Jahre 2027 bis 2029. Kein Fachzahnarztvorbehalt für den Zugang zur KFO-Versorgung. Keine Absenkung der Festzuschüsse. Beteiligung an der Bildung von Leistungskomplexen in der KFO-Versorgung“ · 2 Stellungnahmen, erste am 07.06.2024 · PDF 1 · PDF 2
Eintrag zum Vorhaben
„Zahntechnische Preise im GKV-System werden wesentlich durch sogenannte Bundesmittelpreise § 57 Abs. 2 SGB V bestimmt. Die Steigerungsrate ist über § 71 Abs. 1-3 SGB V gedeckelt. In der Konsequenz führt das nicht nur zu kaufmännisch immer defizitäreren Versorgungen im GKV-Bereich. Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, dass in den Verhandlungen auf Bundesebene über die Fortschreibung des Preisniveaus für Regelleistungen in der Zahnersatzversorgung branchenspezifische Inflations- und Kostenentwicklungen gleichwertig neben § 71 Abs. 1-3 SGB V berücksichtigt werden müssen.“
Werter GmbHGute Rahmenbedingungen für den Pharmastandort Deutschland schaffen (Drs. 21/6130) · Auslegung und Anwendung des § 31 Abs. 6 SGB V bei Cannabisextrakten (Drs. 21/7016) · GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BStabG) soll die Beitragsstabilität der GKV für 2027 sicherstellen und verlangt von allen Beteiligten in seinem Entwurf Beiträge zur Kostenreduktion. Damit die damit verbundenen Belastungen der Pharmaindustrie nicht die Ziele des Koalitionsvertrages sowie des Pharma- und Medizintechnikdialog konterkarieren, setzen wir uns politisch für Anpassungen ein. Diese betreffen insbesondere den dynamischen Herstellerabschlag, die Anpassung von Preis-Mengen Regelungen sowie Rabattverträge für patentgeschützte Produkte.“
Eintrag zum Vorhaben
„Auslegung des § 31 Abs. 6 SGB V; Erhalt der Erstattungsfähigkeit standardisierter Cannabisextrakte ohne vorgeschalteten Therapieversuch. Dazu sollen Gespräche im Ministerium und Bundestag geführt werden.“
Eintrag zum Vorhaben
„Einsatz für eine Klarstellung des BMG, dass der Vorrang zugelassener Cannabis-Fertigarzneimittel nach § 31 Abs. 6 SGB V n.F. nur bei zugelassener Indikation gilt, damit die Versorgung mit standardisierten Extrakten nicht durch vorgeschaltete Off-Label-Therapien faktisch ausgeschlossen wird.“ · 2 Stellungnahmen, erste am 01.09.2026 · PDF 1 · PDF 2
innn.it e.V:Rücknahme der geplanten Verpflichtung zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag (Drs. 21/6130) · Sparmaßnahmen im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verhindern (Drs. 21/6130)Eintrag zum Vorhaben
„innn.it e.V. setzt sich gegen die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verankerte Pflicht ein, wonach Arbeitnehmerinnen ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, bei gleichzeitiger Abschaffung der telefonischen Krankschreibung. Kritikpunkte: Die Regelung schafft zusätzliche Bürokratie und höhere Auslastung in Haus- und Kinderarztpraxen, ohne belegtes Problem – Deutschland liegt beim krankheitsbedingten Arbeitszeitausfall im EU-Mittelfeld. Ein Teil des Anstiegs der Krankmeldungen seit 2022 ist auf die vollständigere Erfassung durch die elektronische AU-Bescheinigung zurückzuführen, nicht auf mehr Krankheitsfälle. Besonders belastet: Menschen mit chronischen Erkrankungen, für die ein Praxisbesuch an akuten Tagen kaum möglich ist.“
Eintrag zum Vorhaben
„innn.it e.V. wendet sich gegen die im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen. Kritisiert wird, dass die Reform vorrangig zulasten von Versicherten und Krankenhausbeschäftigten gehe, statt strukturelle Ursachen der GKV-Finanzierungslücke solidarisch zu adressieren. Forderungen: Solidarische Finanzierung statt Mehrbelastung, u. a. durch Einbeziehung aller Einkommensarten und Anhebung bzw. Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze. Abschaffung des DRG-Fallpauschalensystems zugunsten bedarfsorientierter Krankenhausfinanzierung. Verbindliche Personalschlüssel für alle Berufsgruppen im Krankenhaus. Erhalt wohnortnaher Krankenhausstrukturen, keine Schließungen aus wirtschaftlichen Gründen. https://innn.it/gesundheitssystemretten“