Sportfördergesetz
Angenommen · Sport, Freizeit und Tourismus
Ergebnis
Stimmen nach Partei
Ja · Nein · Enthaltung · Nicht abgestimmt
Sitzverteilung
Linke 63Grüne 85SPD 120CDU 164CSU 44AfD 151parteilos 2SSW 1
Ja · Nein · Enthaltung · Nicht abgestimmt
Gegen die eigene Fraktion
Niemand hat gegen die Linie der eigenen Fraktion gestimmt.
Wie das gezählt wird
Als Linie gilt die Stimme, die die meisten abstimmenden Mitglieder einer Fraktion abgegeben haben, wenn eine Stimme vorn liegt und mindestens fünf Mitglieder abgestimmt haben. CDU und CSU bilden eine gemeinsame Fraktion. Wer nicht abgestimmt hat, zählt nicht als Abweichung. Über die Gründe sagt eine Abweichung nichts aus.
Laut abgeordnetenwatch.de · nur namentliche Abstimmungen · Methodik
Worum ging es?
Der Bundestag hat über das Sportfördergesetz abgestimmt. Mit dem Gesetz wird die Förderung des Spitzensports in Deutschland erstmals in einem eigenen Gesetz geregelt. Ziel ist es, die Sportförderung transparenter, effizienter und weniger bürokratisch zu gestalten sowie Athlet:innen gezielter zu unterstützen.
Kern des Gesetzes ist die Gründung einer unabhängigen Spitzensport-Agentur. Sie soll künftig die Fördermittel des Bundes vergeben und die sportfachliche Steuerung der Spitzensportförderung übernehmen. Zudem sollen die Förderungen stärker an den Bedürfnissen der Athlet:innen sowie an sportlichem Potenzial und Leistung ausgerichtet werden.
Der Gesetzentwurf wurde in einer vom Ausschuss für Sport und Ehrenamt geänderten Fassung mit 519 Ja-Stimmen bei 43 Nein-Stimmen angenommen. Es gab keine Enthaltungen.
Lobbyregister
Zu den Drucksachen dieser Abstimmung haben 3 Organisationen oder Personen im Lobbyregister des Bundestags Lobbyarbeit gemeldet.
Interessenvertretungen anzeigen
Was das bedeutet
Ein Eintrag zeigt, dass sich jemand zu diesem Vorhaben an Bundestag oder Bundesregierung gewandt hat; die Beschreibung des Vorhabens und die Stellungnahmen stammen wörtlich aus dem Register. Ob sie Einfluss auf das Ergebnis hatten, geht daraus nicht hervor. Quelle: Lobbyregister des Deutschen Bundestages, verknüpft über die Drucksachennummern.
Lobbyarbeit ist zulässig und veröffentlichungspflichtig · ein Eintrag sagt nichts über Einfluss auf das Ergebnis · Texte wörtlich aus dem Register · Methodik
